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Datenschutz

Im Folgenden informieren wir Sie über die Erhebung personenbezogener Daten bei Nutzung unserer Website und wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten.

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten bei Besuch unserer Webseite

Bei der bloß informatorischen Nutzung der Website erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website komfortabel anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten (Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO):

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Wir setzen beim Besuch unserer Website Cookies sowie Analysedienste ein. Näheres hierzu finden Sie weiter unten.

Bei Nutzung unseres Kontaktformulars

Bei Fragen jeglicher Art bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit uns über ein auf der Website bereitgestelltes Formular Kontakt aufzunehmen. Dabei ist die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse erforderlich, damit wir wissen, von wem die Anfrage stammt und um diese beantworten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden. Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung. Die für die Benutzung des Kontaktformulars von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage gelöscht.

Weitergabe von Daten

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den ansonsten im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

  • Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
  • die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben,
  • für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie
  • dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.

Cookies

Zusätzlich zu den zuvor genannten Daten können bei der Nutzung unserer Website Cookies auf Ihrem Rechner gespeichert werden. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die auf Ihrer Festplatte dem von Ihnen verwendeten Browser zugeordnet gespeichert werden und durch welche der Stelle, die den Cookie setzt (hier durch uns), bestimmte Informationen zufließen. Cookies können keine Programme ausführen oder Viren auf Ihren Computer übertragen. Sie dienen dazu, das Internetangebot insgesamt nutzerfreundlicher und effektiver zu machen.

Die meisten der verwendeten Cookies sind so genannte “Session-Cookies”. Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Andere Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert bis Sie diese löschen. Diese Cookies ermöglichen es uns, Ihren Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen.

Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.

Rechtsgrundlage für den Einsatz von Cookies ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, denn ein Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien und optimierten Bereitstellung seiner Dienste.

Webanalyse

Nachfolgend informieren wir Sie über von uns eingesetzten Tracking-Tools, mit denen wir eine bedarfsgerechte Gestaltung und die fortlaufende Optimierung unserer Webseite beabsichtigen. Wir setzen diese auch ein, um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und die gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.

Einsatz von Google Analytics

(1) Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Website, wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Website-Aktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Website-Nutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Website-Betreiber zu erbringen.

(2) Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.

(3) Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plug-in herunterladen und installieren: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.

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(5) Wir nutzen Google Analytics, um die Nutzung unserer Website analysieren und regelmäßig verbessern zu können. Über die gewonnenen Statistiken können wir unser Angebot verbessern und für Sie als Nutzer interessanter ausgestalten. Für die Ausnahmefälle, in denen personenbezogene Daten in die USA übertragen werden, hat sich Google dem EU-US Privacy Shield unterworfen, https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework. Rechtsgrundlage für die Nutzung von Google Analytics ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.

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Social Media

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(4) Die Datenweitergabe erfolgt unabhängig davon, ob Sie ein Konto bei dem Plug-in-Anbieter besitzen und dort eingeloggt sind. Wenn Sie bei dem Plug-in-Anbieter eingeloggt sind, werden Ihre bei uns erhobenen Daten direkt Ihrem beim Plug-in-Anbieter bestehenden Konto zugeordnet. Wenn Sie den aktivierten Button betätigen und z. B. die Seite verlinken, speichert der Plug-in-Anbieter auch diese Information in Ihrem Nutzerkonto und teilt sie Ihren Kontakten öffentlich mit. Wir empfehlen Ihnen, sich nach Nutzung eines sozialen Netzwerks regelmäßig auszuloggen, insbesondere jedoch vor Aktivierung des Buttons, da Sie so eine Zuordnung zu Ihrem Profil bei dem Plug-in-Anbieter vermeiden können.

(5) Weitere Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung und ihrer Verarbeitung durch den Plug-in-Anbieter erhalten Sie in den im Folgenden mitgeteilten Datenschutzerklärungen dieser Anbieter. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu Ihren diesbezüglichen Rechten und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutze Ihrer Privatsphäre.

(6) Adressen der jeweiligen Plug-in-Anbieter und URL mit deren Datenschutzhinweisen:

Facebook Inc., 1601 S California Ave, Palo Alto, California 94304, USA; http://www.facebook.com/policy.php; weitere Informationen zur Datenerhebung: http://www.facebook.com/help/186325668085084, http://www.facebook.com/about/privacy/your-info-on-other#applications sowie http://www.facebook.com/about/privacy/your-info#everyoneinfo. Facebook hat sich dem EU-US-Privacy-Shield unterworfen, https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.

Google Inc., 1600 Amphitheater Parkway, Mountainview, California 94043, USA; https://www.google.com/policies/privacy/partners/?hl=de. Google hat sich dem EU-US-Privacy-Shield unterworfen, https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.

Twitter, Inc., 1355 Market St, Suite 900, San Francisco, California 94103, USA; https://twitter.com/privacy. Twitter hat sich dem EU-US-Privacy-Shield unterworfen, https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.

Xing AG, Gänsemarkt 43, 20354 Hamburg, DE; http://www.xing.com/privacy.

T3N, yeebase media GmbH, Kriegerstr. 40, 30161 Hannover, Deutschland; https://t3n.de/store/page/datenschutz.

LinkedIn Corporation, 2029 Stierlin Court, Mountain View, California 94043, USA; http://www.linkedin.com/legal/privacy-policy. LinkedIn hat sich dem EU-US-Privacy-Shield unterworfen, https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.

Flattr Network Ltd. mit Sitz in 2 nd Floor, White bear yard 114A, Clerkenwell Road, London, Middlesex, England, EC1R 5DF, Großbritannien; https://flattr. com/privacy.] 

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Google Web Fonts

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Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung

Soweit wir die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf die Interessenabwägung stützen, können Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen. Dies ist der Fall, wenn die Verarbeitung insbesondere nicht zur Erfüllung eines Vertrags mit Ihnen erforderlich ist. Bei Ausübung eines solchen Widerspruchs bitten wir um Darlegung der Gründe, weshalb wir Ihre personenbezogenen Daten nicht wie von uns durchgeführt verarbeiten sollten. Im Falle Ihres begründeten Widerspruchs werden wir entweder die Datenverarbeitung einstellen bzw. anpassen oder Ihnen unsere zwingenden schutzwürdigen Gründe aufzeigen, aufgrund derer wir die Verarbeitung fortführen. 

Soweit wir uns bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf Art.6 Abs.1 lit.f DSGVO als Rechtsgrundlage berufen, kommen insbesondere folgende berechtigte Interessen in Betracht:

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Falls Sie eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Ein solcher Widerruf beeinflusst die Zulässigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, nachdem Sie ihn gegenüber uns ausgesprochen haben.

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Schließlich haben Sie das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht.

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Aktualität

Diese Datenschutzerklärung hat den Stand Mai 2018, wird aber beständig weiterentwickelt. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf unserem Internetauftritt abgerufen werden.

Verantwortlicher

Gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist datenschutzrechtlich verantwortlich:

Kanzlei Dr. Hölzl – Rechtsanwalt & Fachanwalt
RA Dr. Alfons Hölzl
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Die Ehrenamtspauschale

Im vergangenen Jahr diskutierten  Politik und Teile der Gesellschaft über ein Gesetz zur Vereinfachung des Spendenrechtes und zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement.

Es verwundert nicht, dass es als Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bezeichnet wurde. Mit Zustimmung des Bundesrates am 21.09.2007 kam es schließlich zustande, wurde am 10.10.07 im Bundesgesetzblatt ausgefertigt und ist im Wesentlichen  rückwirkend zum 01.01.07 wirksam geworden.

Der Gesetzgeber weiß um die Bedeutung des Ehrenamtes für unsere Gesellschaft. Er weiß aber auch, dass dieses sich verändert hat und noch weiter verändert - man spricht vom “Neuen Ehrenamt“. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung des  “bürgerschaftlichen Engagements“.

Inhaltlich wurde das Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht verändert. Zudem wurde die Übungsleiterpauschale angehoben. Der Freibetrag, bis zu dem Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher steuerfrei sind, wurde von bislang 1.848 € auf nunmehr 2.100 € im Kalenderjahr erhöht. Schließlich wurde auch eine Ehrenamtspauschale eingeführt. Um diese soll es im Folgenden gehen.

1. Definition 

Die Ehrenamtspauschale bietet Vereinen und Verbänden die Möglichkeit,  500 € pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei an nebenberufliche Mitarbeiter, Vorstände, sonstige Satzungsorgane und schlichte Mitglieder (z.B. Sportler, Platz-, Hallenwart, Bürokraft, Reinigungskraft)  auszuzahlen. Dies gilt nicht für eine Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-betriebs (Würstchen-, Kuchen und Getränkeverkäufer).  Es muss sich also um eine Tätigkeit für die gemeinnützige Einrichtung, also für den eigentlichen ideellen Bereich - sprich Zweckbetrieb - des Vereins   handeln. Ob die Tätigkeit selbständig, nichtselbständig oder als sonstige Tätigkeit erbracht wird, spielt zunächst keine Rolle. Verwaltungsaufwand entfällt schon deshalb, weil Aufwendungen nicht belegt werden müssen.

2. Vergütung contra Aufwandsentschädigung

Bei Zahlungen des Vereins/Verbandes ist stets zwischen Vergütungszahlung einerseits und Aufwendungsersatz andererseits zu unterscheiden.

Das Vereinsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für Vorstandstätigkeit (im BTV = Präsident und  fünf Vizepräsidenten, § 10 Ziffer 1 u. 3 S. 1 der Satzung) keine Vergütung geschuldet ist, solange eine entsprechende Satzungsregelung nicht besteht.

Gleiches gilt für Mitglieder anderer Vereinsorgane, auch wenn diese nicht Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind (z.B. Gau- und Bezirksvorsitzende im BTV, Abteilungsleiter im Verein). Wir haben es mit dem klassischen Ehrenamt zu tun. Die Tätigkeit wird unentgeltlich erbracht. Dies sieht das Gemeinnützigkeits-recht, d.h.  Steuerrecht, genauso. Demnach werden Vereinsämter selbstlos ehrenamtlich - also unentgeltlich -  ausgeübt.

Vergütungen können im Übrigen auch an schlichte Vereinsmitglieder (also an solche, die kein bestimmtes Satzungsamt inne haben) nicht geleistet werden, weil es meist eine Satzungsbestimmung gibt, die be-sagt, dass Vergütungszahlungen an Mitglieder ausgeschlossen sind (vgl. § 2 Ziffer 4 S. 2 BTV-Satzung). Es sei angemerkt, dass die Frage der Mitgliedschaft in einem Landesfachverband, wie etwa dem BTV, eine schwierige ist.

Praxistipp: Ein Verstoß gegen die vorstehend beschriebenen Verbote der Vergütungszahlung kann den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus zur Folge haben. Deshalb sind die formalen Voraussetzungen zur Schaffung der Voraussetzungen zur legalen Vergütungszahlung strikt zu beachten.

Dies bedeutet aber nicht, dass z.B. der Vorstand vollständig leer ausgeht - ihm steht zumindest   ein  Aufwendungsersatzanspruch zu. Soweit der Vorstand eigene Mittel für seine Amtsführung aufwendet, hat er für die Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, gegen den Verein einen Ersatzanspruch. Allerdings muss der Vorstand die Aufwendungen belegen und ggf. beweisen. Der Vorstand muss auch nicht in Vorleistung gehen, er kann einen Vorschuss verlangen. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Mitglieder anderer Vereinsorgane, z.B. Abteilungsleiter.

3.Satzungsgestaltung

Durch die Satzung kann eine Berechtigung zur Vergütungszahlung geschaffen werden. Dies ist Voraussetzung für die problemlose Entrichtung der Ehrenamtspauschale an irgendwelche Satzungsämter bzw. Mitglieder. Es ist zu beachten, dass eine Satzungsänderung erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam wird.

 Praxistipp: Zahlen sie keine Ehrenamtspauschale bevor sie ihre Satzung überprüft bzw. angepasst haben. 

4. Was hat der Empfänger der Ehrenamtspauschale zu beachten?

Der Freibetrag kann von einer natürlichen Person pro Kalenderjahr nur einmal in Anspruch genommen werden. Auch wenn sie z.B. beim Turngau 200 € und beim Verein 400 € für eine begünstigte Tätigkeit erhält, kann der Freibetrag nur einmal genutzt werden. 100 € sind in unserem Beispiel zu versteuern. Nur soweit damit im Zusammenhang stehende Ausgaben (Betriebsausgaben, Werbungskosten) in Höhe von insgesamt 600 € belegt werden, entfällt eine Steuerlast insgesamt.

Ein Übungsleiter erhält vom Verein ein Entgelt in Höhe von 2.500 €. Nach Abzug des neuen Übungsleiterfreibetrages in Höhe von 2.100€ verbleiben 400 €. Die Steuerlast würde hierauf nur insoweit entfallen, wie Aufwendungen über 2.100 € hinaus belegt werden. Die Ehrenamtspauschale kann nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Hat der Übungsleiter an einer Fortbildungsveranstaltung des BTV teilgenommen und für die belegten Reisekosten zusätzlich 280 € als Aufwendungsersatz erhalten, so bleiben diese  steuerfrei. Der Übungsleiterfreibetrag bleibt erhalten.Gleiches würde gelten, wenn anstatt des Übungsleiterfreibetrages die Ehrenamtspauschale zur Anwendung käme. Steuerbefreiungen und Freibeträge sind so anzuwenden, wie sie für den Verpflichteten am günstigsten sind.

Soweit es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitsverhältnis), sondern vielmehr um solche aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb bzw. um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG handelt, müssen diese vom Empfänger im Rahmen seiner Steuererklärung selbst angegeben und soweit der Freibetrag (500 €, 2.100 € beim ÜL-Freibetrag) überschritten wird und keine Ausgaben über den Freibetrag hinaus belegt werden, als Überschuss bzw. Gewinn versteuert werden. Handelt es sich aber um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, so liegt der Ball im Feld des Vereins/Verbandes. Dieser hat den Freibetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzuges zu berücksichtigen.

Praxistipp: Man wird beim Zahlen eines Betrages jenseits des Freibetrages nicht umhinkommen, sich über die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses – Arbeitsver-hältnis oder selbständige Tätigkeit – Gedanken zu machen.

5. Weitere Hinweise für die Praxis 

Auf der Grundlage einer Satzungsbestimmung, die zur Vergütungszahlung berechtigt, können 500,00 € pro Kalenderjahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei (Freibetrag) an Personen, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder Verband engagieren, ausbezahlt werden, ohne dass entsprechend hohe Aufwendungen tatsächlich entstanden sind oder belegt werden müssen (Ehrenamtsfreibetrag).

Wie oft kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden?

Der Freibetrag kann von der ehrenamtlich tätigen Person nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Ein ehrenamtlicher Funktionär erhält für seine Verbandstätigkeit als Gauvorsitzender eine Aufwendungszahlung in Höhe von 600,00 €/Jahr und einen weiteren Aufwendungsersatz für Schriftführertätigkeit in seinem Verein in Höhe 300,00 €/Jahr, also 900,00 € insgesamt. Es kann nur ein Freibetrag in Höhe von 500,00 € in Anspruch genommen werden.

Um auch die überschüssigen 400 Euro als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen zu können, müssen in unserem Beispiel die gesamten  900,00 € belegt werden, damit sie steuerfrei sind.

Die Bürokraft eines Vereins arbeitet 20 Stunden pro Woche in der Vereins-Geschäftsstelle. Kann sie die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?

Voraussetzung ist das Vorliegen einer nebenberuflichen Tätigkeit. Ob sie selbstständig, nicht selbstständig (Arbeitnehmereigenschaft) oder als sonstige Tätigkeit erbracht wird, ist zunächst unerheblich. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn sie im Kalenderjahr nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Geht man in unserem Beispiel davon aus, dass die vergleichbare reguläre Arbeitszeit in einer Geschäftsstelle 39 Stunden beträgt, dann dürfte die Arbeitszeit der Bürokraft nicht mehr als 13 Stunden betragen, um in den Genuss der Ehrenamtspauschale kommen zu können.

Für welche Tätigkeitsbereiche kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden?

Die Tätigkeit muss für einen gemeinnützigen Verein, und zwar für dessen ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieb, erbracht werden.

Beispiel: Amateursportler, Musiker, Hallenwart, Reinigungskraft, Bürokraft, Vorstand, Abteilungsleiter, Ausschussmitglied, Kampfrichter, Rechtsberater.

Nicht begünstigt ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, z.B. Trainer einer Profimannschaft, Getränke- und Speisenverkauf.

Kann ein Trainer sowohl seinen ÜL-Freibetrag als auch die Ehrenamtspauschale beanspruchen?

Nein! Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.100,00€ /Kalenderjahr) zur Anwendung kommt. Sie kann also nur bei Tätigkeiten beansprucht werden, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen beinhaltet.

Wie sieht es bei anfallenden Reisekosten aus?

Soweit Reisekosten, etwa für Übernachtung, Bahn, Taxi, eigener Pkw, Verpflegung etc. steuerfrei erstattet werden können (z.B. für eine Teilnahme des Abteilungsleiters  an einer Fortbildungsveranstaltung des BTV), kommt der Ehrenamtsfreibetrag nicht zur Anwendung, da die Befreiungsvorschriften in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge anzuwenden sind.

Reisekostenaufwendungen und Ehrenamtspauschale sind nebeneinander möglich.

Wie verhält es sich mit der Ehrenamtspauschale im Zusammenhang mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis?

Ist der Zahlungsempfänger beim Verein im Rahmen eines  geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt, verdient also im Monat maximal bis zu 400,00 €, so hat der Verein hierauf zusätzlich pauschal 30% an die  Knappschaft abzuführen (15 % pauschale Rentenversicherung, 13 % pauschale Krankenversicherung, 2 % pauschale Lohnsteuer). Ohne den Ehrenamtsfreibetrag würden die Kosten also 520,00 € im Monat  betragen. Von einem 400,00 €-Lohn kann jedoch bei der Abführung der Pauschalabgaben der Ehrenamtsfreibetrag in Abzug gebracht werden. 

Berechnung: 400,00 € x 12 Monate = 4800,00 €/Jahr – 500,00 € (Ehrenamts-pauschale) = 4.300,00 €. Hierauf erstreckt sich die Abgabenlast, so dass für den Verein Aufwendungen in Höhe von (4.300,00 € x 1,3) 5.590,00 € entstehen. Dabei kann der als Jahresfreibetrag ausgestaltete Ehrenamtsfreibetrag auch monatlich in Abzug gebracht werden (500,00 € / 12 = 41,66 €/Monat).

Weitere wertvolle Tipps:

  • Generell hat der Verein die Besonderheiten des Lohnsteuerabzuges zu beachten. Das bedeutet, dass der Verein beim Lohnsteuerabzug den Freibetrag von der sich ergebenden Zahllast abzieht. Hierbei ist dringend zu empfehlen, dass sich der Verein vom Zahlungsempfänger schriftlich bestätigen lässt, dass der Ehrenamtsfreibetrag nicht schon anderweitig in Anspruch genommen wurde!
  • Soweit lediglich Selbstkosten erstattet werden, liegt keine zu einer Steuerpflicht führende Überschusserzielungsabsicht vor. In diesen Fällen kommt der Ehrenamtsfreibetrag überhaupt nicht zur Anwendung. Die Zahlung kann sogar um 255,00 € über den tatsächlichen Aufwendungen liegen, ohne dass eine Steuerpflicht eintritt. Erst ab 256,00 € im Jahr ist der Überschuss zu versteuern , dann allerdings insgesamt (Freigrenze!).

Beispiel 1: Zahlt ein Verein seinem ersten Vorstand für Versammlungen/Tagungen Sitzungsgelder und pauschale Reisekosten in Höhe von insgesamt 1.100,00 € im Jahr und  die tatsächlichen Aufwendungen belaufen sich lediglich auf 900,00 €, liegt der Überschuss von 200,00 € unterhalb der Freigrenze (255,00 €), so dass wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht keine Steuerpflicht eintritt. Der Ehrenamtsfreibetrag wird hier nicht benötigt.

Beispiel 2: Ein  Kampfrichter hat regelmäßig zahlreiche Auftraggeber, so dass ein Beschäftigungsverhältnis /Arbeitsverhältnis schon deshalb ausscheidet. (Er bezieht sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG). Für seine zahlreichen Einsätze erhält er im Kalenderjahr angenommene 1.000 €.  Nach Abzug der steuerlich zulässigen Aufwendungen in Höhe von hier angenommenen 700 € verbleibt ein Überschuss von 300 €. Da dieser Betrag über der Freigrenze (255,00 €) liegt, wird Überschusserzielungsabsicht unterstellt, es besteht eine Steuerpflicht. Hier kommt nun der Ehrenamtsfreibetrag (500 €) zur Anwendung. Von diesem werden 300 € aufgebraucht.

Eine Steuerlast auf Seiten des Kampfrichters tritt hier nicht ein. 

 

 

Service für Mandanten

So können Sie sich auf ein Gespräch vorbereiten:

Gerne betreuen wir Sie schnell und effektiv bei Ihrer Problemlösung - und zwar schon bei Ihrem ersten Gespräch. Aus diesem Grund bitten wir Sie erforderliche Unterlagen bereits zum ersten Termin mitzubringen. Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen eines Telefonates mit, welche Unterlagen sinnvollerweise mitzubringen sind.


Selbstverständlich können Sie die Unterlagen auch schon vorab in unserer Kanzlei abgeben oder uns per E-Mail/Telefax/Post zuleiten. Hierdurch können wir uns auf unser erstes Gespräch intensiv vorbereiten und die gemeinsame Zeit optimal ausnutzen. Bei speziellen Fragen haben wir die Möglichkeit, entsprechende Informationen bereits vorab zusammen zu stellen.

Sämtliche Informationen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Hinweis: Wir sind gerne bereit Kopien Ihrer Unterlagen in unserer Kanzlei zu fertigen. Sollten Sie diese Aufgabe selbst erledigen, möchten Sie  beachten, dass die Kopien vollständig sind und vor allen Dingen auch die  Rückseiten  kopiert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) befinden sich oft auf der Rückseite von Firmenschreiben. 

Hinweise bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe

 


Rechtsschutzversicherung

Bringen Sie – soweit vorhanden – Ihre Versicherungspolice zum ersten Mandatsgespräch mit. Bitte beachten Sie, dass es sinnvoll ist, vor der Kontaktierung des Rechtsanwaltes bereits mit der Rechtsschutzversicherung zu telefonieren und Ihren Fall zu schildern. Die meisten Versicherungsgesellschaften gewähren Ihnen zumindest für die Erstberatung beim Anwalt Kostenschutz und geben Ihnen bereits eine Schadensnummer, die Sie dann zusammen mit der Versicherungspolice zum Beratungsgespräch mitbringen.Hinsichtlich der Kostendeckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung bitte wir folgendes zu beachten:

Aus Kulanz führen wir die Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kostenfrei durch, soweit kein umfänglicher Schriftverkehr mit der Versicherung zur Abgabe der Kostenzusage erforderlich ist. Eine Gewähr dafür, dass die Rechtsschutzversicherung die Kostendeckungszusage für das  von Ihnen übertragene Mandat übernimmt, können wir jedoch nicht übernehmen. 



Prozesskostenhilfe

Falls Prozesskostenhilfe beantragt werden soll, muss das amtliche Formular vollständig ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit den entsprechenden Belegen eingereicht werden. Selbstverständlich sind wir Ihnen gerne beim Ausfüllen behilflich. Erläuterungen können Sie  auch dem Hinweisblatt entnehmen, das wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. 

 

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Rechtsanwalt Dr. Alfons Hölzl
Kumpfmühler Str. 30
93051 Regensburg

 

Kontakt:

Tel: 0941 / 94 27 97 - 0
Fax: 0941 / 94 27 97 - 13
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Rechtsanwalt Dr. Alfons Hölzl
Kumpfmühler Str. 30
93051 Regensburg

Mitgliedschaft

Der Rechtsanwalt Dr. Alfons Hölzl ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, Fürther Str. 115, 90429 Nürnberg. 

Berufsrechtliche Regelungen

Rechtsanwälte unterliegen berufsrechtlichen Regelungen.
Diese können im Einzelnen auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer nachgelesen werden. Hierzu gehören u.a.: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

Bildnachweise:

Stadt Regensburg, Bilddokumentation

Stock-Photos: 123rf.de

Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Verbraucher für die Beilegung einer Streitigkeit nutzen können und auf der weitere Informationen zum Thema Streitschlichtung zu finden sind.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Wir sind weder verpflichtet noch dazu bereit, im Falle einer Streitigkeit mit einem Verbraucher an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte

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Urheberrecht

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Rechtsprechung

 

Unter dieser Rubrik stellen wir Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor. Dabei wird keine bloße Aneinanderreihung von Urteilen vorgenommen, sondern die Rechtsanwälte nehmen sich jeweils eines Themas ausführlich an. Die Entscheidungen werden für den Leser aufbereitet. Es findet eine vertiefte Darstellung mit Tipps für die Rechtspraxis statt.

Klicken Sie in der linken Leiste auf die einzelnen Rechtsbereiche, um weitere Informationen zu erhalten.

Mandanteninformation



Unsere Mandanteninformationen sollen eine erste Hilfe in verschiedensten Lebensbereichen mit rechtlicher Relevanz bieten. Sie dienen auch als Vorbereitung auf das erste Anwaltsgespräch.

Darüber hinaus werden Sie regelmäßig auf rechtliche Besonderheiten und Veränderungen aufmerksam gemacht, die wir Ihnen besonders ans Herz legen möchten.

Besprechungsraum der Kanzlei

 

Unsere Mandanteninformationen wurden mit bestmöglicher Sorgfalt ausgewählt und zusammengestellt. Dieser Service kann jedoch weder eine konkrete Beratung im Einzelfall ersetzen, noch wird hierdurch ein Beratervertrag geschlossen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass der Autor  hinsichtlich Sach- und Vermögensschäden keinerlei Gewährleistung für evtl. vorhandene Unvollständigkeiten, ungenaue Angaben oder Fehler sowie hinsichtlich einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung, Vorschriften, technischen Normen und Regeln übernehmen kann. Die Verwendung der Ratgebern oder einzelner Teile davon geschieht ausschließlich auf eigene Verantwortung des Erwerbers oder Verwenders. Dieser vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die vorgenannten Mängel bzw. Risiken auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Autors zurückzuführen sind.

Kanzlei Dr. Hölzl | Rechtsanwalt – Fachanwalt | Regensburg

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Inhaltsverzeichnis des aktuellen Newsletters:

 

Erster Teil: Aktueller Beitrag 

Gewerberaummietvertrag – Checkliste für mieter- und vermietergünstige Regelungen

Zweiter Teil: Rechtsprechung 

1. Haftungsrisiko des Vermieters bei eigenmächtiger Räumung der Mietwohnung trotz Zahlungsverzugs und Abwesenheit des Mieters

2. Darf der Vermieter wegen nicht genehmigter Untervermietung kündigen?

3. Gibt es eine gesetzliche Ausschlussfrist für Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung?

Dritter Teil: Sonderbeitrag

Die Schriftformfalle – Warum langfristige Gewerbemietverträge oftmals vorzeitig beendet werden (können)!

 

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